Zum ewigen Frieden
Erster Abschnitt, welcher die Präliminarartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthält
- »Es soll kein Friedensschluß für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Kriege gemacht worden.«
- »Es soll kein für sich bestehender Staat von einem andern Staate durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.«
- »Stehende Heere (miles perpetuus) sollen mit der Zeit ganz aufhören.«
- »Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.«
- »Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.«
- »Es soll sich kein Staat im Krieg mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen müssen.«
⇨ Zum Ewigen Frieden, Erster Abschnitt, 1. Präliminarartikel